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Ortsrecht
Hinweis: Im "Ortsrecht der Stadt Mühlacker" stellt die Stadt Mühlacker eine Sammlung der wichtigsten ortsrechtlichen Vorschriften, insbesondere Satzungen und Verordnungen, bereit. Vorschriften, die nur eine einmalige oder kurzfristige Bedeutung haben, und Bebauungspläne, deren verbindliche Kartenwerke den Rahmen dieser Sammlung sprengen würden, sind darin nicht aufgenommen.
Das "Ortsrecht der Stadt Mühlacker" dient lediglich der Information und ist nicht mit einer amtlichen Bekanntmachung gleichzusetzen. Nur die in den Amtlichen Bekanntmachungen der Stadt Mühlacker im Mühlacker Tagblatt veröffentlichten Fassungen der hier enthaltenen Dokumente sind rechtswirksam und rechtsverbindlich.
Die Stadt Mühlacker wird möglichst regelmäßig und zeitnah Änderungen zum bisher geltenden Recht in die bestehenden Texte einpflegen. Eine Gewähr für die Aktualität der dargestellten Inhalte ist mit dieser Serviceleistung jedoch nicht verbunden. Im Zusammenhang mit Fragen zum Urheberecht und Haftungsausschluss wird auch auf das Impressum verwiesen.
Für alle Satzungen gilt in der Regel folgender Rechtsbehelf nach der Gemeindeordnung (Wortlaut nicht bindend):
Einige Vorschriften können weitergehende Rechtsbehelfe nach spezialgesetzlichen Regelungen enthalten. Die Rechtsbehelfe sind im Ortsrecht in der Regel nicht mit veröffentlicht.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung in Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Mühlacker geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen.
Die Regelungen der Gemeindeordnung zum Erlass von Satzungen finden Sie hier: http://dejure.org/gesetze/GemO/4.html.
Alle nachfolgenden Dateien liegen im PDF-Format vor (Link öffnet sich in neuem Fenster).
Das "Ortsrecht der Stadt Mühlacker" dient lediglich der Information und ist nicht mit einer amtlichen Bekanntmachung gleichzusetzen. Nur die in den Amtlichen Bekanntmachungen der Stadt Mühlacker im Mühlacker Tagblatt veröffentlichten Fassungen der hier enthaltenen Dokumente sind rechtswirksam und rechtsverbindlich.
Die Stadt Mühlacker wird möglichst regelmäßig und zeitnah Änderungen zum bisher geltenden Recht in die bestehenden Texte einpflegen. Eine Gewähr für die Aktualität der dargestellten Inhalte ist mit dieser Serviceleistung jedoch nicht verbunden. Im Zusammenhang mit Fragen zum Urheberecht und Haftungsausschluss wird auch auf das Impressum verwiesen.
Für alle Satzungen gilt in der Regel folgender Rechtsbehelf nach der Gemeindeordnung (Wortlaut nicht bindend):
Einige Vorschriften können weitergehende Rechtsbehelfe nach spezialgesetzlichen Regelungen enthalten. Die Rechtsbehelfe sind im Ortsrecht in der Regel nicht mit veröffentlicht.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung in Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Mühlacker geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen.
Die Regelungen der Gemeindeordnung zum Erlass von Satzungen finden Sie hier: http://dejure.org/gesetze/GemO/4.html.
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